Rechtsanwälte aus GATS Staaten
Angehörige eines Mitgleidstaates der Welthandelsorganisation, die einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und in den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts gleichwertig ist, können in Deutschland bei der Rechtsanwaltskammer des Ortes ihrer Niederlassung einen Antrag auf Aufnahme stellen (§ 206 Abs. 1 BRAO). Welche Berufe dem deutschen Anwaltsberuf gleichwertig sind, bestimmt das Bundesministerium der Justiz in einer immer neu aktualisierten Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO, deren aktuellste Fassung am 7.02.2012 verabschiedet wurde (BGBl. I S. 189).
Nach der Aufnahme in eine örtliche Anwaltskammer ist der ausländische Berufsträger berechtigt, im Recht seines Herkunftsstaates und im Völkerrecht rechtsberatend tätig zu werden.
Die durch die Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO für gleichwertig erkannten Anwaltsberufe der GATS-Mitgliedstaaten sind:
Drittstaatler aus nicht GATS Ländern
§ 206 Abs. 2 BRAO ermächtigt das Justizministerium, durch Verordnung festzulegen, welche anderen Staatsangehörigen sich in Deutschland mit der Befugnis zur Rechtsbesorgung im Recht des Herkunftsstaates niederlassen können.
Aktuell betrifft dies nur die Russische Föderation. Der russische Beruf des Advokat fällt unter § 206 Abs. 2 BRAO.