EuRAG - Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte
Rechtsprechung zum EuRAG
Zulassung - Antrag eines in Großbritannien niedergelassenen Deutschen mit amerikanischer Rechtsanwaltsausbildung (BGH, Beschl. v. 19.9.2003 - AnwZ (B) 74/02)
(PDF-Datei, BRAK-Mitteilungen 1/04 S. 37)
Zulassung - Rechtsweg für Streitigkeiten über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGH, Beschl. v. 7.10.2003 - AnwZ (B) 38/02)
(PDF-Datei, BRAK-Mitteilungen 1/04 S. 35)
Zu den Voraussetzungen der Zulassung zu einer Eignungsprüfung - Ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika kann nicht als Konsequenz der Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der BRD und den USA die Vergünstigungen für sich in Anspruch nehmen, die gem. §16 Abs. 1 EuRAG Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingeräumt werden. (OVG Nordrhein-Westphalen, Urteil v. 30.9.2004)
(PDF-Datei, BRAK-Mitteilungen 1/05 S. 44)
Zu den Voraussetzungen der Zulassung zu einer Eignungsprüfung - Auch wenn der Antragsteller iSd §16 I EuRAG in einem Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts berechtigt (Zulassung als solicitor in Großbritannien), ist ihm die Zulassung zur Eignungsprüfung aufgrund der Ausnahmeregelung des §16 II EuRAG dennoch zu versagen, da seine für den Zugang zum Beruf des solicitor erfolgte Berufsausbildung nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, und er eine dreijährige tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des Berufes eines europäischen Rechtsanwalts noch nicht vorweisen kann. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.8.2005)
(PDF-Datei, Link zu BRAK-Mitteilungen 1/06 S.45)
Auch eine Teilzeitbeschäftigung eines angestellten Rechtsanwalts, der in Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 98/5/EG unter seinem ausländischen Anwaltstitel niedergelassen ist, kann den Nachweis einer dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im Aufnahmestaat im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RiLi 98/5/EG erfüllen. (Im konkreten Falle hatte ein spanischer Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit zwei Tage pro Woche als Universitätsdozent gearbeitet). Wünscht der Rechtsanwalt die Zulassung als deutscher Rechtsanwalt, muss er allerdings nachweisen, dass er trotz Teilzeitbeschäftigung eine regelmäßige und effektive Tätigkeit im deutschen Recht entfaltet hat, indem er der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Liste der bearbeiteten Fälle vorlegt. Eine durchschnittliche Zahl von weniger als 40 pro Kalenderjahr betreuten Fällen ist nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht ausreichend, um einen entsprechenden Nachweis zu führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die meisten der bearbeiteten Fälle einfacher Natur waren und der registrierte europäische Rechtsanwalt die Mandate häufig zusammen mit anderen Rechtsanwälten der Kanzlei betreut hat (AGH Celle, Beschluss vom 27.7.2006 Az. AGH 14/05).
(pdf-Datei, Link zu Brak-Mitteilungen 5/2006 S. 225)
Die Registrierung eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts (Art. 2 RiLi 98/5/EG) kann nicht widerrufen werden, weil der in Deutschland niedergelassene Rechtsanwalt trotz Aufforderung der Rechtsanwaltskammer keinen schriftlichen Nachweis zur Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft in seinem Herkunftsstaat vorgelegt hat. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die deutsche Rechtsanwaltskammer, bei welcher der niedergelassene europäische Rechtsanwalt registriert ist, selbst verpflichtet ist, sich entsprechende Informationen bei der ausländischen Registrierungsbehörde zu beschaffen. (AGH Frankfurt, Beschluss vom 6.11.2006 Az. 2 AGH 15/05).
Ein deutscher Staatsangehöriger, der die erste juristische Staatsprüfung bestanden und ohne ein Examen abzulegen (nur) ein Jahr den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert hat, ist ohne weitere Eignungsprüfung zum Rechtsanwalt zuzulassen, wenn er als Attorney-at-law am Supreme Court des Staates New York und später als Solicitor am Supreme Court of England and Wales zugelassen worden ist. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 AZ: 7 B 28.05)